Allgemeine verkaufsbedingungen
2. LIEFERUNGEN – Der hier aufgeführte Preis ist der Nettopreis ohne Transportkosten, Mehrwertsteuer und eventuelle Zollgebühren und gilt für Warenübergabe bei unserem Produktionswerk.
3. BESTELLUNGEN – Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gültigkeit seines an das Vertriebspersonal unserer Gesellschaft erteilten Bestellvorschlages aufrecht zu erhalten. Jede von unseren Vertretern zugesandte Bestellungen wird immer „VORBEHALTLICH UNSERER ZUSTIMMUNG“ entgegengenommen, d.h. wir behalten uns vor, die Bestellung nicht anzunehmen oder sie zu ändern. Dies gilt auch für eventuelle kostenlose Abtretungen für Ausstellungsräume. Vor der Erledigung der Bestellungen behalten wir uns vor, geschäftliche Informationen einzuholen.
4. LIEFERUNGEN – Die Liefertermine sind nie verbindlich; die Nichterledigung einer bestätigten Bestellung oder ihre verspätete Ausführung schließt in jedem Fall unsere Verantwortung wegen auf uns zurückzuführende Ursachen, wie Verhinderung oder Schwierigkeiten bei Transporten, Streiks, Arbeiteraussperrungen, nicht mögliche Beschaffung oder auch nur Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Beschaffung der Rohmaterialien, vollkommen aus.
5. SORTIERUNG – Das Material wird in den verfügbaren Sorten geliefert. Forderungen bestimmter Sortenanteile werden als einfache Hinweise entgegen genommen und je nach den Produktionsergebnissen erfüllt.
6. TRANSPORT – Die Waren werden auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers verschickt, auch wenn sie frei Haus verkauft werden, und unsere Verantwortung endet bei der Übergabe an den Frachtführer. Deshalb sind Reklamationen für eventuelle Fehlmengen oder Brüche ausschließlich an die Frachtführer zu richten.
7. PREISE – Wir behalten uns das Recht vor, die Preise dieser Preisliste mit einem Vorbescheid von 30 (dreißig) Tagen zu ändern.
8. ZAHLUNGEN – Die Zahlungen müssen bei unserer Niederlassung eingehen. Unsere Entgegennahme auswärtig ausgestellter Wertpapiere oder Schecks bzw. sonst vereinbarte Bezahlungen mittels Tratte sind keine Abweichungen von dieser Bedingung. Rechnungen, die nicht innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Empfang beanstandet werden, gelten als akzeptiert. Die Zahlungen müssen in der Art und Weise und an den Fälligkeiten erfolgen, die in unseren Aufträgen angegeben sind. Bei verspäteter Bezahlung uns schuldiger Beträge sind wir berechtigt, die Lieferungen einzustellen und die laufenden Geschäftsbeziehungen abzubrechen. Der Prozentwert der Zahlungsverzugszinsen ist ausdrücklich zu vereinbaren. Andernfalls werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
9. MÄNGELANZEIGE – Eventuelle Beanstandungen aufgrund irgendwelcher sowohl erkennbarer als auch verborgener Fehler an den zum Lieferumfang gehörenden Waren sind per Einschreibebrief mit Empfangsbescheinigung innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Wareneingang an unsere Niederlassung zu senden. Der Käufer und/der Endkunde ist in jedem Fall in die vertragliche Verpflichtung einzubinden, das erworbene keramische Material vor der Verlegung auf ggf. vorhandene erkennbare Fehler und/oder Mängel zu prüfen, um den Schaden nicht zu verschlimmern. Eventuelle Reklamationen für bereits verlegtes Material werden daher zurückgewiesen. Die Verlegung führt zum Verzicht auf die Garantie für erkennbare Fehler der gelieferten Waren und integriert in jedem Fall die Bestimmungen im Art. 1227 des ital. ZGB. Für Waren der zweiten und dritten Sorte, sowie für Blocklieferungen oder Sonderpartien ist die Garantie ausdrücklich ausgeschlossen.
Angebote, Transaktionen und Vergütungen, die von unseren Vertretern oder von Vermittlern erteilt werden, sind nicht gültig, wenn sie nicht schriftlich von unserer Niederlassung bestätigt werden. Unsere Muster gelten nur richtungsweisend und werden von uns nur vorgelegt, um den Kunden generelle Produktangaben zu liefern.
10. KLAUSEL‚ SOLVE ET REPETE’ – Keine Einwände, ausgenommen die Nichtigkeit, Annullierbarkeit und Rückgängigmachung des Vertrags, können vom Käufer erhoben werden, um die Zahlung zu verzögern oder zu vermeiden.
11. EIGENTUMSVORBEHALT – Der Warenverkauf erfolgt mit der Eigentumsvorbehaltsklausel, d.h. das Eigentum der Waren geht erst auf den Käufer über, nachdem der Preis vollständig und effektiv bezahlt wurde. Die Nichtbezahlung auch nur einer Rate führt zur Vertragsauflösung mit Berechtigung zur Forderung der sofortigen Bezahlung aller auch noch nicht fälligen Raten oder der sofortigen Rückerstattung der Waren. In diesem Fall werden die bezahlten Beträge vom Verkäufer als Entschädigung einbehalten.
12. SCHIEDSKLAUSEL – Mit Ausnahme der Streitigkeiten in Bezug auf die Zahlung des Preises und der entsprechend getroffenen Maßnahmen zur Mahnung oder im ordentlichen Verfahren, für welche die italienische Gerichtsbehörde zuständig ist, wird jede sonstige Streitigkeit, die sich aus dem Abschluss und/oder aus der Ausführung und/oder Auflösung und/oder Auslegung des vorliegenden Vertrages ergeben sollte, einem Schiedskollegium mit drei Schiedsrichtern anvertraut, von denen zwei von jeweils einer der Parteien ernannt werden und der dritte Schiedsrichter in beiderseitigem Einverständnis, oder bei Uneinigkeit vom Vorsitzenden der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer in Reggio Emilia nach Beantragung durch die sorgfältigere Partei. Die Partei, die das Schiedsgericht einzuschalten beabsichtigt, muss die andere Partei per Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen und darin den von ihr ernannten Schiedsrichter und dessen Annahmeerklärung bekannt geben. Die andere Partei muss ihren Schiedsrichter innerhalb von 15 Tagen ab Empfang des Einschreibebriefes ernennen und diese Ernennung mit dazugehöriger Annahmeerklärung innerhalb der angegebenen Frist mitteilen. Andernfalls kann die andere Partei die Ernennung des zweiten Schiedsrichters beim Vorsitzenden der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer in Reggio Emilia beantragen. Die Schiedsrichter entscheiden laut Gesetz und unter Einhaltung des Verhandlungsgrundsatzes; der Schiedsspruch ist innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Annahmeerklärung des letzten Schiedsrichters zu beschließen. Der Sitz des Schiedsgerichts wird in Reggio Emilia sein.
13. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT – Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich der Gerichtsstand Reggio Emilia zuständig und allein das italienische Recht ist anwendbar.
14. WIRKSAMKEIT JEDER BEDINGUNG – Die oben aufgeführten allgemeinen Verkaufsbedingungen dürfen keinesfalls als reine Stilklauseln betrachtet werden. Sie sind wirksam und entsprechen getreu dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien.